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Reihe: Luchterhand Taschenkommentare

Im Wissenschaftsbereich wird immer die Notwendigkeit bestehen, in einem großen Umfang befristete Arbeitsverträge zu haben. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz aus dem Jahre 2007 trägt dieser Besonderheit Rechnung, wurde aber zunehmend ausgenutzt. Die Novellierung korrigiert die Fehlentwicklungen der letzten Jahre und ist im März 2016 in Kraft getreten. Die Novelle berücksichtigt, dass die Hochschulen gleichzeitig Flexibilität und damit Sonderregelungen brauchen, um im internationalen Wettbewerb zu bestehen. Wesentliche Änderungen sind u.a.:

- Unsachgemäße Kurzbefristungen sind künftig unterbunden.
- Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt.
- Die Vorteile der sogenannten familienpolitischen Komponente des WissZeitVG kommen auch Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern zugute, die sich um Stief- und Pflegekinder kümmern.
- In Bezug auf studentische Beschäftigungen ist klar geregelt, welche studienbegleitenden Beschäftigungen ohne Anrechnung auf den Befristungsrahmen für die sachgrundlose Qualifizierungsbefristung bleiben.
- Zur Förderung der Flexibilität von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern wirken sich Unterbrechungen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung nicht nachteilig auf den Befristungsrahmen für die sachgrundlose Qualifizierungsbefristung aus.
- Die Geltung der Regelungen zur Befristung wegen Drittmittelfinanzierung für die Befristung von nicht-wissenschaftlichem Personal werden beendet. Die insgesamt zulässige Befristungsdauer soll bei Vorliegen einer Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre verlängert werden.