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- Köhler, Helmut / Feddersen, Jörn (Hrsg.)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. UWG
- GeschGehG, PAngV, UKlaG, DL-InfoV, P2B-VO, VDuG
- 978-3-406-82129-5
- C.H. Beck
- 43. Aufl. 2025
- Kommentar
- Termin: Dezember 2024 / 49. KW
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Beschreibung:
Reihe: Beck'sche Kurz-Kommentare. Band: 13a
Der Köhler/Feddersen gilt als unverzichtbares Standardwerk. Er kommentiert das UWG, Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), die Preisangabenverordnung (PAngV), das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG), die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) sowie die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-VO).
Ein detailliertes Fundstellen-, Fälle- und Sachverzeichnis erleichtert den Zugriff auf das durch zahlreiche Details geprägte Lauterkeitsrecht.
Das Gesetz zu Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (DSA) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (BT-Drs. 20/10031) setzt die Vorgaben des DSA in nationales Recht um. In diesem Zusammenhang werden einige Bestimmungen des UKlaG und UWG geändert (im Wesentlichen Anpassungen an das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Auszuwerten waren wiederum zahlreiche Entscheidungen, z.B.:
- BGH: Gesonderte Angabe des Pfandbetrags bei Werbung für Waren in Pfandbehältern - Flaschenpfand IV,
- keine wettbewerbliche Eigenart durch Verwenden eiens Emotionsschlagworts als Produktnamen - Glück,
- OLG Hamburg: Aufforderung zur Löschung von Internet-Bewertungen als Rechtsdienstleistung,
- OLG Schleswig: Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern beim Versuch der Rückgewinnung von Mobilfunkverträgen,
- OLG Frankfurt a.M.: Haftung des Plattformbetreibers.