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- Däubler, Wolfgang / Deinert, Olaf / Walser, Manfred
- AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
- Kommentar zu den §§ 305 bis 310 BGB
- 978-3-8006-6491-7
- Vahlen
- 5. Aufl. 2021
- Kommentar
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Beschreibung:
Der Kommentar überträgt das AGB-Recht auf das Arbeitsrecht. In einem besonderen Abschnitt werden typische Klauseln analysiert, die rechtlich angreifbar sein könnten.
Der Kommentar greift alle wichtigen Gestaltungsprobleme auf, die sich beim Abschluss und bei der Änderung von Arbeitsverträgen ergeben, und benennt wirksame und unwirksame Klauseln. Im Anhang, der rund ein Drittel des Buches ausmacht, werden nahezu 100 Klauseln in alphabetischer Reihenfolge abgehandelt. Immer geht es um die Frage, was nach den §§ 305 bis 310 BGB noch hinnehmbar ist und was jenseits der Grenze des Unbedenklichen liegt.
Erstmals in die Kommentierung aufgenommen wurden diverse Klauseln zu Homeofficeregelungen, die durch die COVID-19-Pandemie zum unverzichtbaren Repertoire von Arbeitgebern geworden sind. Ergänzt wurde auch die spezifische Form der "Entlohnung" bei Angestellten im Private-Equity-Sektor.
Änderungsschwerpunkte sind:
- Internetbezogenen Vertragsklauseln, insbesondere die Nutzung informationstechnischer Geräte, speziell zum Thema Bring your own device (BYOD) mit allen seinen Gestaltungsnotwendigkeiten
- Weiterentwicklung des Rechts des Aufhebungsvertrags
- Neue Probleme in den Bereichen Altersgrenze und Arbeitszeit
- Beeinflussung der Ausschlussfristen durch das Mindestlohngesetz
- Neuer Vertragstypus für Saisonarbeit
- Kirchliches Arbeitsrecht
- Betriebliche Altersversorgung
- Bezugnahmeklauseln
- Urlaub
Vertieft werden zudem Bereiche erläutert, zu denen es bisher noch keine oder nur wenig Rechtsprechung gibt, die dennoch immer stärker in den Fokus der betrieblichen Vertragspraxis treten.
Die gesamte Kommentierung wurde vollständig auf den neuesten Stand der Rechtsprechung und der Literatur gebracht. Dabei nimmt der Kommentar die BAG-Rechtsprechung in den Fokus und plädiert bei umstrittenen Fragen für die "sichere" Lösung. Dies bedeutet, dass nicht jeder Arbeitgeberwunsch erfüllt werden kann; dafür sind aber rechtliche Risiken praktisch ausgeschlossen.