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Beschreibung:

Der Kommentar erläutert die Honorarordnung für Architekten (HOAI) sowie das gesamte Architektenrecht auf dem bewährten Niveau eines Beck'schen Großkommentars umfassend, wissenschaftlich fundiert und vertieft.

Ein Schwerpunkt der Neuauflage liegt in der Kommentierung des gesamten Architekten- und Ingenieurvertragsrechts in den §§ 650p ff. BGB einschließlich der entsprechend geltenden Normen des Allgemeinen Werkvertragsrechts und des Bauvertragsrechts. Dabei nehmen die grundlegenden Ausführungen zur Rechtsnatur, zum Abschluss und zur Wirksamkeit des Planervertrags, zu den Vertragstypen, zur Haftung und zu Änderungen der Leistungsziele und der Leistungszeit einen ihrer praktischen Bedeutung entsprechenden Raum ein. Durch die Querbezüge zum Honorarrecht und die Abrundung durch ergänzende Erläuterungen zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Architektenurheberrecht, das internationale Architektenrecht, zum Recht der Projektsteuerung nach dem neuen AHO Heft Nr. 9 mit Stand März 2020, zu Building Information Modeling (BIM), zur Rechtsberatung und zur Insolvenz des Planers kann die Praxis auf eine vollständige Darstellung des Architektenrechts zurückgreifen.

Ebenfalls neu ist die Kommentierung der für die Vergabe von Architektenleistungen maßgeblichen §§ 73 ff. VgV und der aktualisierten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der HOAI im ArchLG.

Der zweite Schwerpunkt des Werks liegt in der Darstellung der ab dem 1.1.2021 geltenden HOAI 2021, die aufgrund des EuGH-Urteils vom 4.7.2021 in weiten Teilen nur noch Preisorientierung anstatt verbindliches Preisrahmenrecht bietet. Gleichwohl wird die Praxis sowohl bei der Gestaltung der Leistungs- als auch der Honorarseite von Architekten- und Ingenieurverträgen auf die Vorschriften der neu gefassten HOAI zurückgreifen. Für die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge werden zudem weiterhin das bis dahin geltende verbindliche Preisrecht der HOAI 2013 sowie die Auswirkungen des EuGH-Urteils hierauf erläutert. Der Kommentar schließt mit den in der Praxis bereits bewährten FBS-Teilleistungstabellen und einem Abdruck der DIN 276 in ihrer aktuellen Fassung und ihren weiterhin anwendbaren Vorgängern.

Die Neuauflage berücksichtigt das gesamte Architektenvertragsrecht des BGB 2018, die ab dem 1.1.2021 geltende HOAI 2021 sowie die aktuelle Rechtsprechung.