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  • Ipsen, Jörn (Hrsg.)
  • Parteiengesetz. ParteienG
  • Gesetz über die politischen Parteien Kommentar
  • 978-3-406-71938-7
  • C.H. Beck
  •  
  • 2. Aufl. 2018
  • Kommentar
  •  
109,00 € EURO
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Beschreibung:

Dieser Titel ist auch in folgende(n) Online-Datenbank(en) verfügbar

Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher

Das Parteiengesetz bildet den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der politischen Parteien. Dies gilt nicht nur für die Bundes- oder Landesverbände, sondern ebenso für die nachgeordneten Gliederungsebenen wie Orts- oder Kreisverbände.

Darüber hinaus enthält das Gesetz rechtliche Vorgaben für die Buchführungs- und Rechenschaftspflichten der politischen Parteien, die für alle Gliederungen mit eigenständiger Kassenführung verbindlich sind und deren Missachtung strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.

Schließlich finden sich im Parteiengesetz die vielfach geänderten Regelungen über die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung.

Im Rahmen der Kommentierung wird das Recht der politischen Parteien wissenschaftlich aufbereitet und in seinen verfassungsrechtlichen Rahmen eingearbeitet. Damit gibt das Werk eine verlässliche Hilfestellung bei der Bewältigung rechtlicher Fragen in der täglichen Arbeit politischer Parteien und ihrer Untergliederungen.

Die 2. Auflage berücksichtigt die seit dem Erscheinen der Erstauflage ergangenen vier Gesetzesänderungen vom 224.9.2009, vom 23.8.2011, vom 22.12.2015 und vom 18.7.2017.
Von Änderungen betroffen waren fast ausschließlich die häufig in der öffentlichen Diskussion stehenden Vorschriften über die Staatliche Parteienfinanzierung (§§ 18 ff.) und über die Rechenschaftslegung (§§ 23 ff.), insbesondere im Falle von Parteispenden.

Die letzte Änderung des Parteiengesetzes vom 18.7.2017 erging infolge der nach dem NPD-Urteil des BVerfG ergangenen Änderung des Art. 21 GG, wonach eine verfassungswidrige Partei durch Entscheidung des BVerfG von staatlicher Finanzierung und steuerlicher Begünstigung ausgeschlossen werden kann.