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87,00 € EURO
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Beschreibung:

Folgende Printwerke sind in dieser Online-Datenbank u.a. verfügbar

Erscheinungsweise: online

Bezugspreis für 1 Nutzer für 2024 jährlich 87,00 €

Kündigung: nach Ablauf der Mindestbezugszeit von 12 Monaten nach dem Monat des Vertragsschlusses, danach 6 Wochen zum Kalenderjahresende

Qualifizierte Beratung für Arbeitgeber

Die Pfändung von Arbeitseinkommen erfordert ein hohes Maß an Sachkenntnis. Fehler zu Ungunsten von Gläubiger und Schuldner können für den Arbeitgeber zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens müssen viele Faktoren wie z.B. Pfändungsfreigrenzen, der genaue Betrag des Nettolohns, Unterhaltspflichten und unpfändbare Beträge innerhalb des Existenzminimums beachtet werden, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgehalten sind.

Der bewährte Ratgeber „Lohnpfändung 2022“ hilft Ihnen bei der Bewältigung dieser Aufgabe mit umfassenden Erläuterungen, den aktuellen Pfändungstabellen, Informationen zu Pfändungsfreibeträgen und Gesetzesauszügen.

Die inhaltlichen Schwerpunkte im "Lohnpfändung 2022"
- Systematische Erläuterung zur Lohnpfändung mit praxisgerechten Hinweisen z.B. zu den Rechtsgrundlagen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, zur Errechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und der Beträge innerhalb der unpfändbaren Pfändungsfreigrenzen
- Hohe Praxisrelevanz durch zahlreiche Beispiele, Übersichten, Tabellen, Schaubilder und Muster
- Tabellen zu den pfändbaren Beträgen des Schuldners (Monat, Woche, Tag)
- Pfändungsschutz bei Kontenpfändung

Das ist neu
- Aktuelle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 (ZPO § 850c) zur Information u.a. über Freibeträge und den Grundfreibetrag
- Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)
- Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt durch Schuldner und Gläubiger sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes