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- Reischauer, Friedrich / Kleinhans, Joachim (Hrsg.)
- Kreditwesengesetz. KWG
- Kommentar für die Praxis nebst sonstigen bank- und sparkassenrechtlichen Aufsichtsgesetzen sowie ergänzenden Vorschriften.
- 978-3-503-00060-9
- Erich Schmidt Verlag
- Kommentar
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Beschreibung:
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Der herausragende Kommentar von „Reischauer/Kleinhans“ ist ein seit vielen Jahren hochangesehenes und bewährtes Standardwerk.
Mit ersten Kommentierungen zur CRR
Neben der durchdringenden Kommentierung von KWG-Normen werden u. a. die LiqV, die AnzV und der MaRisk-Regelungstext erläutert. Sukzessive werden zudem die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation) kommentiert. Auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, z. B. EBA-Guidelines, werden dabei berücksichtigt.
Mit diesem Werk verfügen Sie über Inhalte, die auch Detailproblemen auf den Grund gehen. Zu allen wichtigen Fragen finden Sie praxisnahe Antworten, die Ihnen die tägliche Arbeit mit der hochkomplexen Regelungsmaterie des Bankenaufsichtsrechts nachhaltig erleichtern.
Die bankaufsichtsrechtliche Landschaft hat sich mit der Umsetzung von Basel III in europäisches Recht grundlegend geändert. Die CRR sowie die technischen Standards der EBA sind nun unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Staaten. Daher sind diese auch von deutschen Instituten in der Praxis zu beachten. Durch die CRR wurden u. a. neue Mindestkapitalratios, eine Leverage Ratio sowie eine Liquidity Coverage Ratio eingeführt und die Anrechenbarkeitsregeln für Eigenmittel verschärft. Dies zog viele Anpassungen im deutschen Aufsichtsrecht nach sich. Weitere umfangreiche KWG-Änderungen, z. B. im Hinblick auf die Vorschriften zu Organmitgliedern und aufsichtliche Eingriffsmöglichkeiten, waren erforderlich. Diese setzten die EU-Richtlinie CRD IV (Capital Requirements Directive) in deutsches Recht um.
Auch bei zukünftigen Änderungen wird das Werk zeitnah auf diese reagieren - damit sie Ihnen stets als rechtssichere Arbeits- und Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht.