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Zur Bedeutung des Merkmals „in ihren internationalen Beziehungen" in Artikel 2 (4) der Satzung der Vereinten Nationen

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Produktinformationen "Zur Bedeutung des Merkmals „in ihren internationalen Beziehungen" in Artikel 2 (4) der Satzung der Vereinten Nationen"
Art. 2 (4) der Satzung der Vereinten Nationen verbietet es Mitgliedstaaten, Gewalt „in ihren internationalen Beziehungen“ anzuwenden. Während die Ansicht weit verbreitet ist, dass hiermit lediglich die „Zwischenstaatlichkeit“ der Gewalt gemeint ist, zeigt eine ausführliche textuelle Auslegung der Norm, dass durch das Merkmal tatsächlich alle staatlichen Gewaltanwendungen, die nicht genuin „intern“ sind, vom Anwendungsbereich umfasst sein könnten. Während die Praxis in dieser Hinsicht nicht ebenso eindeutig ist, zeichnet eine eingehende Analyse verschiedener Gewaltanwendungsszenarien ein überraschend nuanciertes Bild, das das volle Potenzial dieses oft übersehenen Merkmals aufzeigt.
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