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Wissen und Wollen im Strafrecht

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Produktnummer: 18ef8b35ed1281476d863e804fc5b57a48
Autor: Bung, Jochen
Themengebiete: Delikt Handeln Rechtsphilosophie Schuld Strafrecht Vorsatz Wissen Wollen
Veröffentlichungsdatum: 01.01.2009
EAN: 9783465035992
Auflage: 1
Sprache: Deutsch
Seitenzahl: 300
Produktart: Kartoniert / Broschiert
Verlag: Klostermann, Vittorio
Untertitel: Zur Theorie und Dogmatik des subjektiven Tatbestands
Produktinformationen "Wissen und Wollen im Strafrecht"
Es gibt gute Gründe, den Vorsatz als Dreh- und Angelpunkt des strafrechtlichen Deliktssystems zu betrachten. Ohne Bezug auf ihn bleibt unklar, warum die Überschrift des § 13 StGB vom Begehen durch Unterlassen spricht. Ohne Abgrenzung zum Vorsatz ist die Fahrlässigkeit unbestimmt und würde zu einer Zerfaserung des Zurechungssystems führen. Über die Schuld wissen wir so wenig, dass es anmaßend erschiene, sie starken normativen Systemansprüchen zu unterwerfen. Das Deliktssystem kann nur in einer klar ausgearbeiteten Theorie des Vorsatzes die nötige begriffliche Stabilität finden. Die Handlung als intentionales Ereignis ist das Fundament der Begriffsbildung. Der Rekurs auf ein naturalistisches Substrat steht nicht zur Verfügung, und den Rekurs auf ein normativistisches Surrogat - Risikostrafrecht, Feindstrafrecht usw. - sollte sich die Strafrechtswissenschaft versagen. Dem hier entwickelten Vorsatzkonzept liegen zwei bekannte Überzeugungen zugrunde. Erstens: Der Vorsatz ist in allen seinen Formen irreduzibel volitiv (Wissen und Wollen). Zweitens: die volitive Komponente ist in der Regeln nicht un-, sondern in die Logik instrumentellen Handelns eingebunden (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung). Von einigen interdisziplinären Begründungsschritten abgesehen, steuert die Arbeit direkt auf diese zentralen Gesichtspunkte der herkömmlichen Vorsatzdefinition zu. Das Ergebnis ist eine Verteidigung der traditionellen Formel des Vorsatzes gegen beachtliche Argumente, die sie in Zweifel ziehen oder geltend machen, dass sie unzureichend, irreführend oder gar falsch ist.
Bücherregal gefüllt mit juristischen Werken

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