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Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen

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Produktnummer: 18a33c1ec99faf44e1844784b8e48f8b27
Themengebiete: Gilden Harz-Region Rechtsgeschichte Stadtrechte
Veröffentlichungsdatum: 29.03.2017
EAN: 9783867322669
Auflage: 1
Sprache: Deutsch
Seitenzahl: 253
Produktart: Gebunden
Herausgeber: Brauneder, Wilhelm Lingelbach, Gerhard Pötschke, Dieter
Verlag: Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte
Untertitel: Teil I: Goslar und Wernigerode
Produktinformationen "Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen"
Es ist schon erstaunlich, was unsere Vorfahren im Mittelalter in den Stadtrechten alles regelten. Natürlich ging es darin zunächst um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und Kürschner. Sie hatten das Sagen in den Städten, stellten die Ratsmitglieder und bestimmten, was ins Stadtrecht aufgenommen wurde. Strafen wurden verhängt, wenn die Brote oder Biermaße zu klein waren, und Tuchhändler durften ihre Tuche nur dann zu Hause schneiden, wenn sie die Standgebühren im Kaufhaus entrichtet hatten. Besonders hart traf es Münzer, die aus Silber Pfennige schlugen. Fand man bei ihnen Falschgeld, so drohte der Verlust einer Hand und bei erwiesener Falschmünzerei das Sieden im Fass. Fenster und Türen zur Straße durften nur nach innen aufgehen. Steuern für die Hofstelle wurden in Form von Zehnthühnern entrichtet. In Osterwieck erhielt der Richter vom verkauften Wein literweise einen Anteil. Für die Bestrafung von im Streit erzeugten Wunden wurde ein Wundpegel verwendet, um die Tiefe der Wunde nachzuweisen. Die Städte schotteten aber auch ihre Märkte ab: Außerhalb gebackenes Brot und erzeugtes Fleisch durfte nur stark eingeschränkt angeboten werden. Tuchhändler konnten Hosen verkaufen, jedoch immer mindestens sechs Stück. So florierte das einheimische Handwerk. Der vorliegende Band beschreibt diesen Prozess der immer stärkeren »Regeldichte« vom Stadtrecht über die Willküren (Stadtordnungen) bis hin zur Polizeiordnung im 18. Jahrhundert. Die Untersuchung orien­tiert sich hauptsächlich am Goslarer Stadtrecht, »jener großartigen, unter den mittelalterlichen Stadtrechten Deutschlands an Umfang […], Systematik, juristischer Durchdringung und Klarheit kaum ihres­gleichen findenden Kodifikation« (Wilhelm Ebel). Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Wernigeröder Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen.
Bücherregal gefüllt mit juristischen Werken

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