»Nemo tenetur«-Grundsatz: Recht auf selbstbestimmte Kooperation
Pfeifer, Michael
Produktnummer:
1842842b27fb2c42fa82c6ffc3ac0fdb91
Autor: | Pfeifer, Michael |
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Themengebiete: | Aussagefreiheit Strafprozessrecht Strafrecht |
Veröffentlichungsdatum: | 03.07.2024 |
EAN: | 9783709703649 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 570 |
Produktart: | Gebunden |
Verlag: | Jan Sramek Verlag KG |
Untertitel: | Ein Beitrag zur verfassungsrechtlichen Dimension des »nemo tenetur«-Grundsatzes im Allgemeinen sowie dessen strafprozessuale Ausprägung im Speziellen |
Produktinformationen "»Nemo tenetur«-Grundsatz: Recht auf selbstbestimmte Kooperation"
Der »nemo tenetur«-Grundsatz verbietet es den Strafverfolgungsbehörden, den Beschuldigten zur eigenen Selbstüberführung zu »missbrauchen«. Der Beschuldigte hat vielmehr das Recht, bei der Feststellung des Sachverhaltes seine Mitwirkung zu verweigern. Dieses grundsätzliche Mitwirkungsverweigerungsrecht zeigt sich augenscheinlich an der bekanntesten Ausprägung des »nemo tenetur«-Grundsatzes, nämlich dem Recht des Beschuldigten, auf die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe zu schweigen. Wie weit dieses Schutzrecht des Beschuldigten aber reicht, ist in Österreich schon seit längerer Zeit strittig. Das Hauptproblem dazu kann im österreichischen Verfassungsrecht identifiziert werden, an welchem sich das einfachgesetzliche Strafprozessrecht zu orientieren hat. Dazu steckt diese Arbeit in einem ersten Schritt die verfassungsrechtlichen Parameter des »nemo tenetur«-Grundsatzes ab. In einer umfassenden synoptischen Betrachtung der Rechtsprechungslinien des VfGH zum materiellen Anklageprinzip (Art 90 Abs 2 B-VG) und des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) argumentiert der Autor für eine Harmonisierungsthese. Dabei verschmilzt beim verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf selbstbestimmte Kooperation der liberale Charakter des materiellen Anklageprinzips mit der verfahrensrechtlichen Natur des Art 6 EMRK. In einem zweiten Schritt werden alle Ermittlungsmaßnahmen sowie Beweisaufnahmen der StPO im Lichte dieses Rechts auf selbstbestimmte Kooperation im Detail untersucht.

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