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Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW)

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Produktinformationen "Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW)"
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW) Rechtsstand: 01. Januar 2021 Inhalt: Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Unterabschnitt 2 - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte Unterabschnitt 3 - Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen Unterabschnitt 4 - Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Abschnitt 3 - Familienzuschlag Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen, Zuschläge Unterabschnitt 1 - Amtszulagen und Strukturzulage Unterabschnitt 2 - Stellenzulagen Unterabschnitt 3 - Andere Zulagen Unterabschnitt 4 - Vergütungen Unterabschnitt 5 - Zuschläge Unterabschnitt 6 - Sonstiges Abschnitt 5 - Auslandsbesoldung Abschnitt 6 - Anwärterbezüge Abschnitt 7 - Vermögenswirksame Leistungen Abschnitt 8 - Sonstige Leistungen und sonstige Vorschriften Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften Zusatz: (Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330)): Anlage 1 bis 4 (Landesbesoldungsordnung A, B, R und W) Anlage 5 – Künftig wegfallende (kw) Ämter Anlage 6 bis 8 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnungen A, B und R) Anlage 09 bis 12 (Landesbesoldungsordnungen W, C und H, Anwärtergrundbetrag) Anlage 13 (Familienzuschlag) Anlage 14 (Amtszulagen und Strukturzulage) Anlage 15 (Stellenzulagen und andere Zulagen) Anlage 16 (Auslandsbesoldung) Anlage 17 (Überleitungsübersicht)
Bücherregal gefüllt mit juristischen Werken

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