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IDW Rechnungslegungshinweis: Einzelfragen bei der Erstellung von Finanzinformationen nach der Prospektverordnung (IDW RH HFA 2.002)

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Produktnummer: 188d83b78fd11e4469828e4bb6503f8c15
Themengebiete: Finanzinformationen IDW IDW RH HFA 2.002 Prospektverordnung
Veröffentlichungsdatum: 15.04.2010
EAN: 9783802116124
Auflage: 1
Sprache: Deutsch
Seitenzahl: 4
Produktart: Geheftet
Verlag: IDW Verlag GmbH
Untertitel: Stand: 21.04.2008
Produktinformationen "IDW Rechnungslegungshinweis: Einzelfragen bei der Erstellung von Finanzinformationen nach der Prospektverordnung (IDW RH HFA 2.002)"
Wichtiger Hinweis: Bei diesem Titel handelt es sich um eine Broschüre, die nach Eingang Ihres Auftrages in der bestellten Stückzahl für Sie gedruckt wird. Gewöhnlich wird das Produkt innerhalb von 3 bis 5 Werktagen an Sie versandt. Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel deshalb von der Rückgabe ausgeschlossen ist. Es besteht - auch für Verbraucher - kein Widerrufsrecht. Nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29.04.2004 zur Umsetzung der Prospektrichtlinie (ProspektVO) hat ein Emittent von Wertpapieren in einen Prospekt historische Finanzinformationen aufzunehmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/20023 bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, nach den nationalen Rechnungslegungsstandards des betreffenden Mitgliedstaates aufgestellt worden sind. Diese historischen Finanzinformationen müssen für das letzte bzw. die beiden letzten Geschäftsjahre nach den Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt sein, die der Emittent im nächsten Jahres- bzw. Konzernabschluss nach Veröffentlichung des Prospekts anwenden wird. Durch diese Anforderung soll die Vergleichbarkeit der in den Prospekt aufzunehmenden historischen Finanzinformationen mit denjenigen Finanzinformationen, die im nächsten zu veröffentlichenden Abschluss enthalten sind, gewährleistet werden. Stellt der Emittent seinen nächsten zu veröffentlichenden Abschluss nach den IFRS auf, wie sie in der EU anzuwenden sind, können sich Zweifelsfragen im Hinblick darauf ergeben, welche Rechnungslegungsgrundsätze bei der Erstellung der historischen Finanzinformationen, die in den Prospekt aufzunehmen sind, anzuwenden sind. Im Folgenden sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Der Emittent behält nach Veröffentlichung des Prospekts die in der Vergangenheit angewandten Rechnungslegungsgrundsätze bei (vgl. Abschn. 2.) Der Emittent wechselt nach Veröffentlichung des Prospekts die Rechnungslegungsgrundsätze (vgl. Abschn. 3.)
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