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Gründe und Grenzen des "EG-Beihilfenverbots"

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Produktnummer: 189ed119ee857e407789ffb60068b2be8f
Autor: Bührle, Folko
Themengebiete: Deutschland Europarecht Finanzrecht, allgemein Gesellschafts-, Handels- und Wettbewerbsrecht, allgemein Recht Steuer- und Abgabenrecht Subventionsrecht staatliche Steuerung
Veröffentlichungsdatum: 01.11.2006
EAN: 9783161490309
Auflage: 1
Sprache: Deutsch
Seitenzahl: 414
Produktart: Kartoniert / Broschiert
Verlag: Mohr Siebeck
Untertitel: Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag - Eine europäische Norm im Spannungsfeld von ökonomischer Rationalität und staatlichem Gestaltungsanspruch
Produktinformationen "Gründe und Grenzen des "EG-Beihilfenverbots""
Das Beihilfenrecht hat mittlerweile in Wissenschaft und Praxis stark an Bedeutung gewonnen, von einer die praktischen Bedürfnisse befriedigenden dogmatischen Durchdringung dieser Materie kann jedoch nach wie vor nicht die Rede sein. Folko Bührles Untersuchung des Beihilfenwesens und des Beihilfenrechts erstreckt sich von der theoretisch-außerrechtlichen, über die verfassungs- und allgemein europarechtliche Problematik bis hin zu den konkreten Problemen der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Beihilfenverbots. Er behandelt grundlegende rechtliche und außerrechtliche Fragen, die doch letztlich bei der Rechtsanwendung im konkreten zu beantworten sind. Das Beihilfenrecht liegt inmitten des gleichermaßen politischen wie rechts- und wirtschaftstheoretischen Problemkreises der Abgrenzung zwischen ökonomischer und staatlicher sowie zwischen privater und hoheitlicher (nationaler wie europäischer) Sphäre. Diese Problematik spitzt sich im Beihilfenrecht in der Frage zu, wo und nach welchen Kriterien zwischen verbotener Protektion und erlaubter Gestaltung unterschieden werden muß. Lösungsansätze insbesondere zur Kompetenzabgrenzung und zur Zügelung einer Gemeinschaft, die zusehends ihre Rolle als Schutzmacht des Marktes gegen die eines sachpolitischen Gestalters vertauscht, sieht der Autor in der strikten Einhaltung eines klar bestimmten beihilferechtlichen Funktionsrahmens, im entsprechend konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder auch in einer je nach Integrationsstand differenzierten Verteilung von Einschätzungsprärogative und Beweislast.
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