Gesellschafterfremdfinanzierung in Frankreich und Zinsschranke – ein Rechtsvergleich
Cryns, Anna
Produktnummer:
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Autor: | Cryns, Anna |
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Themengebiete: | Abkommensrecht Anna Cryns Europarecht Frankreich Gesellschafterfremdfinanzierung Hennrichs Joachim Rechtsvergleich französiche Gesellschafterfremdfinanzierungsvorschrift |
Veröffentlichungsdatum: | 04.03.2011 |
EAN: | 9783631617298 |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 576 |
Produktart: | Gebunden |
Verlag: | Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften |
Produktinformationen "Gesellschafterfremdfinanzierung in Frankreich und Zinsschranke – ein Rechtsvergleich"
Die Gesellschafterfremdfinanzierung kann als das Kernproblem der grenzüberschreitenden Körperschaftsbesteuerung angesehen werden. Die gegenläufige Zuweisung der Besteuerungsrechte für Unternehmensgewinne und Zinserträge versetzt den Steuerpflichtigen in die Lage, durch die Wahl von Eigen- bzw. Fremdkapital die Höhe der Steuerlast zu beeinflussen. Um der damit einhergehenden Gefahr des Transfers von Steuersubstrat ins Ausland zu begegnen, hat Deutschland – in Abkehr vom Konzept der Gesellschafterfremdfinanzierung – durch Einführung der Zinsschranke in § 4h EStG eine Abwehrmaßnahme in Form einer allgemeinen Abzugsbeschränkung für Zinsaufwand getroffen. Zur Verteidigung der Zinsschranke wird dabei vielfach auf die angeblich ähnliche französische Vorschrift des Art. 212 CGI rekurriert. Der vorgenommene Rechtsvergleich wird aber zeigen, dass die französische Regelung mit sehr viel mehr Augenmaß ausgestaltet wurde als ihr deutsches Pendant. Ferner werden beide Regelungen einer kritischen Würdigung anhand von verfassungs-, abkommens- und europarechtlichen Maßstäben unterzogen. Dem schließt sich ein eigenständiger nationaler Lösungsvorschlag für eine Neuregelung der Unterkapitalisierung in Deutschland an, der mit dem Ziel der Missbrauchsvermeidung in Einklang gebracht werden soll. Dabei geht die Arbeit der Frage nach, inwieweit die Übernahme der in Frankreich gefundenen Lösung die gegen die Zinsschranke erhobenen Einwände zu beseitigen in der Lage ist.

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