Ersatzansprüche wegen immaterieller Einbußen
Ady, Johannes
Produktnummer:
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Autor: | Ady, Johannes |
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Themengebiete: | Deutschland Eigentums- und Besitzrecht, allgemein Ersatzanspruch Familienrecht Internationales Privatrecht und Kollisionsrecht Privatrecht Recht Recht: Testamente, Nachlass, Erbfolge, Erbe Unerlaubte Handlungen, Deliktrecht, Schmerzensgeld, Schadensersatz Völkerrecht Zivilrecht, Privatrecht, allgemein |
Veröffentlichungsdatum: | 01.10.2004 |
EAN: | 9783161485107 |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 291 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Mohr Siebeck |
Produktinformationen "Ersatzansprüche wegen immaterieller Einbußen"
Johannes Ady überprüft die in der Höhe sehr unterschiedlich ausfallenden Schmerzensgeldzahlungen in verschiedenen europäischen Staaten sowie den USA und versucht diese methodisch zu erklären. Dazu stellt er nach einem Überblick über die Entwicklung des Anspruchs wegen immaterieller Einbußen in Deutschland und anderen Staaten zunächst die aktuelle Rechtslage sowie die zugesprochenen Schadensersatzsummen in ausgewählten Rechtsordnungen dar. Bei einer kritischen Überprüfung der Summen aus ausländischen Rechtsordnungen arbeitet er heraus, welche dort vorgefundenen Schadenspositionen nach deutschem Recht dem immateriellen Schaden unterfallen, um eine solide Vergleichsbasis zu erstellen. Danach werden Gemeinsamkeiten der Rechtsordnungen herausgestellt und Falltypen gebildet. Der Autor untersucht im Anschluß, nach welchen Kriterien die Bemessung der Schadenssumme erfolgt. Kriterien aus der deutschen und anderen Rechtsordnungen, aus der Lehre und der Rechtsprechung, werden herausgearbeitet und es wird eine Darstellung alternativer Berechnungsmethoden, die in der Lehre entwickelt wurden, aufgezeigt. Schließlich wird überprüft, welche der zuvor eruierten Kriterien und Methoden geeignet sind, im deutschen Recht angewendet zu werden. Anhand dessen unterzieht Johannes Ady die Schadensersatzsummen in Deutschland einer kritischen Würdigung und diskutiert mögliche Änderungen. Als Ausblick untersucht er, ob das Rechtsinstitut "immaterieller Schadensersatz" als Streitschlichtungselement herangezogen werden kann.

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