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Die Entscheidungserheblichkeit bei der konkreten Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 Absatz 1 GG

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Produktnummer: 1821a808d3bb974414acd845fd7e4d7fc6
Autor: Plückelmann, Heinrich
Themengebiete: EU-Recht Endentscheidung Nachprüfung Richterliches Prüfungsrecht Verhältnis Legislative u. Rechtsprechung verfassungsrechtliche Vorfragen
Veröffentlichungsdatum: 27.02.2020
EAN: 9783961381777
Auflage: 1
Sprache: Deutsch
Seitenzahl: 278
Produktart: Kartoniert / Broschiert
Verlag: wvb Wissenschaftlicher Verlag Berlin
Untertitel: Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis der konkreten Normenkontrolle zum Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 AEUV
Produktinformationen "Die Entscheidungserheblichkeit bei der konkreten Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 Absatz 1 GG"
Vor dem Hintergrund seiner anhaltend hohen Belastung hat das Bundesverfassungsgericht über die vielen Jahrzehnte seiner Rechtsprechung nach Wegen gesucht, sich mit prozessualem Handwerkszeug dieser Flut von Verfahren entgegenzustemmen. Im Rahmen der konkreten Normenkon­trolle nach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz kommt dem Merk­mal der Entscheidungserheblichkeit eine zentrale Rolle zu. Eine Norm ist nur dann entscheidungserheblich, wenn das Fachgericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit. Diese auf den ersten Blick klare Formel birgt eine Vielzahl von Problemen. Während die anfänglich strittigen Fragen bei diesem Normenkontrollverfahren heute weitgehend beantwortet sind – etwa die Anforderungen an das vorlegende Gericht oder an ein Gesetz im Sinne des Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz –, ist die Diskussion um die Voraussetzungen der Entscheidungserheblichkeit bis heute nicht beendet. Durch die „Europäisierung“ des Verfassungsprozessrechts hat das Merkmal in jüngster Zeit sogar erheblich an Bedeutung gewonnen. Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit Struktur und Inhalt der Entscheidungserheblichkeit. Sie geht dabei auch der Frage nach, ob die Kritik der Wissenschaft an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berechtigt ist.
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