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Die bösgläubige Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG im Lichte des Benutzungswillens

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Produktnummer: 18e0a97b5e1d7340cb97757ae781b3e224
Produktinformationen "Die bösgläubige Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG im Lichte des Benutzungswillens"
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind bösgläubig angemeldete Marken von der Eintragung ausgeschlossen. Die Arbeit zeigt unter Berücksichtigung der Lindt-Entscheidung des EuGH zum begrifflich inhaltsgleichen Art. 51 Abs. 1 GMV a.F., welche Bedeutung dem Benutzungswillen des Markenanmelders bei der Beurteilung einer Anmeldung als bösgläubig zukommt.
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