Die «bekenntnisfreie weltliche Schule» : kein Fall der «Weltanschauungsschule» im Sinne des Art. 7 Abs. 5 Alt. 2 GG?
Goeschen, Andreas
Produktnummer:
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Autor: | Goeschen, Andreas |
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Themengebiete: | Bekenntnisschule Bremer Klausel Deutschland Grundschule Privatschule Privatschulfreiheit Regelschule Verfassungsrecht Weimarer Schulkompromiss Weltanschauungsschule |
Veröffentlichungsdatum: | 22.08.2005 |
EAN: | 9783631542460 |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften |
Untertitel: | Darstellung des inhaltlichen Bedeutungswandels der Begriffe «bekenntnisfreie Schule» und «Weltanschauungsschule» von Weimar bis heute und Untersuchung der Frage, ob Art. 7 Abs. 5 Alt. 2 GG private Volksschulen in bekenntnisfreier «weltlicher» |
Produktinformationen "Die «bekenntnisfreie weltliche Schule» : kein Fall der «Weltanschauungsschule» im Sinne des Art. 7 Abs. 5 Alt. 2 GG?"
Die Zahl der allgemein bildenden Privatschulen in der Bundesrepublik steigt seit Jahren kontinuierlich. Trotzdem ist die Anzahl der Grundschulen in freier Trägerschaft nach wie vor verschwindend gering. Grund hierfür sind die besonderen Zulassungsvoraussetzungen, die Art. 7 Abs. 5 GG für private Grundschulen aufstellt und die Auffassung von Rechtsprechung und Lehre, wonach sich der dort verwendete Begriff der Weltanschauungsschule nach der Begrifflichkeit in Art. 4 Abs. 1 GG bestimme. Danach seien Weltanschauungsschulen nur solche Schulen, deren Unterricht von einer nichtreligiösen weltanschaulichen Lehre geprägt werde, die zudem noch von einer Weltanschauungsgemeinschaft getragen sein müsse. Lediglich religionsfreie, so genannte bekenntnisfreie weltliche Schulen könnten hingegen nicht als Weltanschauungsschulen zugelassen werden, da ansonsten der in Art. 7 Abs. 5 GG normierte Vorrang der öffentlichen Volksschule untergraben werden könnte. Der Autor kommt in seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine historische Interpretation des Begriffs der Weltanschauungsschule dieser engen Auslegung entgegensteht und der Vorrang der öffentlichen Volksschule diese Auslegung auch nicht erfordert.

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