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Beschreibung:

Mit der sog. Föderalismusreform I wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Versammlungsrecht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG gestrichen. Seitdem sind die Länder für diesen Bereich ausschließlich zuständig.

Die Struktur des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes ist weitgehend an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 GG ausgerichtet. Es enthält aber nicht nur Schranken der Versammlungsfreiheit, sondern auch Regelungen, die die Durchführung von Versammlungen erleichtern sollen und Regelungen, die die verschiedenen Teilrechte der Versammlungsfreiheit, die miteinander in Konflikt geraten können, zum Ausgleich bringen sollen. Außerdem enthält das Gesetz Konkretisierungen des Schutzbereichs, Friedlichkeit und Waffenlosigkeit. Zudem hat der Gesetzgeber einige überkommene, aber obsolete Institutionen des Versammlungsrechts beseitigt - so wird auf die Differenzierung von öffentlichen und nicht-öffentlichen Versammlungen verzichtet, desgleichen auf den Rechtsbegriff des Veranstalters.

Die vorliegende Kommentierung soll dem Praktiker eine Hilfestellung bieten, die weiterhin recht offenen Regelungen des NVersG in der Praxis auch verfassungskonform zur Anwendung zu bringen. Damit soll dem Zweck des Gesetzes - eine durch die Verfassung verbürgte Versammlungsfreiheit als ein für die freiheitliche demokratische Grundordnung besonders bedeutsames Grundrecht - Rechnung getragen werden.