Der stiftungsrechtliche Informationsanspruch
Motal, Bernhard
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Autor: | Motal, Bernhard |
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Themengebiete: | Informationsanspruch Liechtenstein Rechtsvergleich Stiftungsrecht Österreich |
Veröffentlichungsdatum: | 18.11.2014 |
EAN: | 9783906264882 |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 113 |
Produktart: | Buch |
Verlag: | GMG |
Untertitel: | Eine rechtsvergleichende Analyse nach liechtensteinischem und österreichischem Recht |
Produktinformationen "Der stiftungsrechtliche Informationsanspruch"
Stiftungen sind nach Anordnung des Stifters einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie sind durch das Fehlen von Eigentümern und Mitgliedern gekennzeichnet. Daher rückt die Frage der Kontrolle des Leitungsorgans, das für die zweckkonforme Verwendung des Vermögens verantwortlich ist, ins Zentrum einer jeden Stiftungsrechtsordnung. Nach österreichischem und liechtensteinischem Recht können Stiftungen zu jedem beliebigen Zweck errichtet werden. Die Begünstigten sind die wirtschaftlichen Nutznießer des Stiftungsvermögens. Aus diesem Grund weisen ihnen beide Rechtsordnungen eine wichtige Rolle im Kontrollsystem der Stiftung zu. Zentraler Rechtsbehelf der Begünstigten ist ihr Auskunfts- und Informationsanspruch, welcher Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist. Dieser stellt einen wesentlichen Aspekt der internen Governance dar und hat dementsprechend große Aufmerksamkeit in Lehre und Rechtsprechung beider Länder erfahren. Im Zuge der Totalrevision des liechtensteinischen Stiftungsrechts im Jahr 2008, zählten die Rechte der Begünstigten zu den umstrittensten Themen der Reform. Die gegenständliche Untersuchung konzentriert sich auf die Fragen, welchen Begünstigten der Informationsanspruch zusteht, für welchen Zeitraum dies der Fall ist und auf welche Tatsachen sich dieses Recht erstreckt. Diesbezüglich steht die Frage im Fokus, ob auch Informationen über Geschehnisse verlangt werden können, die sich zu einem Zeitpunkt ereignet haben, in dem noch keine Begünstigtenstellung vorgelegen hat. Die Frage, worüber im Detail Information begehrt werden kann, wird ebenso wie die übrigen Rechte der Begünstigten nur in Grundzügen behandelt.

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