Der Schutz von Sportgroßveranstaltungen gegen Ambush Marketing
Melwitz, Nikolaus
Produktnummer:
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Autor: | Melwitz, Nikolaus |
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Themengebiete: | Ambush Marketing Eventmarke Rufausbeutung |
Veröffentlichungsdatum: | 01.02.2008 |
EAN: | 9783161495694 |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 262 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Mohr Siebeck |
Untertitel: | Gewerblicher Rechtsschutz nach deutschem Recht |
Produktinformationen "Der Schutz von Sportgroßveranstaltungen gegen Ambush Marketing"
Insbesondere im Vorfeld und während der Fußballweltmeisterschaft 2006 ist vielfach über das sogenannte Ambush Marketing berichtet worden. Darunter versteht man jedes unautorisierte Verhalten, mit dem bewusst eine Assoziation zu einem Sportereignis angestrebt wird, um davon ohne Leistung eines eigenen Beitrages zu profitieren. Ziel ist es, die dem Sportereignis entgegengebrachte Aufmerksamkeit und dessen guten Ruf auszubeuten. Nikolaus Melwitz untersucht für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes umfassend, ob anhand des geltenden deutschen Rechts ein Verbot dieser Werbemethoden ausgesprochen werden muss. In einer ausführlichen Darstellung behandelt er zunächst die Grundlagen des Ambush Marketing und untersucht im Anschluß daran die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit von veranstaltungsbezogenen Marken, nicht ohne die Idee der Eventmarke aufzugreifen. Auch den Schutz der Bezeichnung einer Sportgroßveranstaltung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG oder als Werktitel nach § 5 Abs. 3 MarkenG macht er zum Gegenstand seiner Untersuchung. Nach diesen ausführlichen kennzeichenrechtlichen Betrachtungen wendet sich der Autor dem Lauterkeitsrecht des UWG zu. Den Kern der Ausführungen bildet dabei die lauterkeitsrechtliche Problematik der Rufausbeutung. Weil die Generalklausel des § 3 UWG in der Fachdiskussion mehrfach ohne größere Bedenken als Grundlage eines Verbotes von Ambush Marketing herangezogen wurde, bezieht der Autor schließlich auch noch die Anwendbarkeit und Konkretisierung dieser Generalklausel in seine Untersuchung mit ein.

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