Der allgemeine erstinstanzliche Prozessalltag von 1938 bis 1949
Birndorfer, Franz
| Autor: | Birndorfer, Franz |
|---|---|
| Themengebiete: | Rechtsgeschichte |
| Veröffentlichungsdatum: | 01.07.2013 |
| EAN: | 9783866464155 |
| Auflage: | 001 |
| Sprache: | Deutsch |
| Seitenzahl: | 443 |
| Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
| Verlag: | Gietl Verlag edition rechtskultur |
| Untertitel: | anhand der Ehescheidungsakten des Landgerichts Amberg zu § 55 EheG 1938 und § 48 EheG 1946 |
Produktinformationen "Der allgemeine erstinstanzliche Prozessalltag von 1938 bis 1949"
Der erstinstanzliche Prozessalltag im Dritten Reich und in der unmittelbaren Nachkriegszeit wurde bislang noch kaum erforscht. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dieser Forschungslücke. Hierzu standen rund 2.600 Verfahrensakten des Landgerichts Amberg zur Verfügung. Der Autor schränkt die Untersuchung auf die Ehescheidungsverfahren und hier im Speziellen auf den Zerrüttungstatbestand ein. Dieser Tatbestand wurde von den Nationalsozialisten zur Umsetzung der Bevölkerungspolitik eingeführt. Der Scheidungstatbestand galt auch nach dem Ende des Dritten Reiches weiter und bildet die Basis für unser heutiges Ehescheidungsrecht. Der Autor untersucht, inwieweit sich das Landgericht Amberg von den Nationalsozialisten in das Regime einbinden ließ und die nationalsozialistische Bevölkerungspolitik nachvollzog. Im zweiten Teil der Arbeit wird der erstinstanzliche Alltag der unmittelbaren Nachkriegszeit dargestellt. Durch die vollständigen Verfahrensakten, Spruchkammerakten sowie Personalakten konnte ein sehr differenziertes Bild eines erstinstanzlichen Ehescheidungsverfahrens vor dem Landgericht Amberg gezeichnet werden. Das Landgericht Amberg passte sich auch in den bislang als unkritisch bewerteten Zivilverfahren weitgehend der nationalsozialistischen Ideologie an und setzte die nationalsozialistische Bevölkerungspolitik um. Die Personen, die im Dritten Reich tätig waren, traten auch nach dem Ende des Dritten Reiches wieder in derselben Position in Erscheinung. Eine kritische Selbstreflexion fand dabei nicht statt. Die Nazi-Richter konnten sogar auf ihren äußerst positiven Personalbeurteilungen aus dem Dritten Reich aufbauen, da Beförderungen nicht rückgängig gemacht wurden und sie nach Durchlaufen der Schauverfahren der Entnazifizierung, wieder als lupenreine Demokraten galten.
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