Das Recht am Gewerbebetrieb
Sack, Rolf
Produktnummer:
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Autor: | Sack, Rolf |
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Themengebiete: | Deutschland Eigentums- und Besitzrecht, allgemein Familienrecht Finanzrecht, allgemein Gesellschafts-, Handels- und Wettbewerbsrecht, allgemein Haftungsrecht Recht Recht: Testamente, Nachlass, Erbfolge, Erbe Rechtsgeschichte Steuer- und Abgabenrecht Unerlaubte Handlungen Unerlaubte Handlungen, Deliktrecht, Schmerzensgeld, Schadensersatz Wettbewerbsrecht |
Veröffentlichungsdatum: | 01.02.2007 |
EAN: | 9783161492396 |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 384 |
Produktart: | Gebunden |
Verlag: | Mohr Siebeck |
Untertitel: | Geschichte und Dogmatik |
Produktinformationen "Das Recht am Gewerbebetrieb"
Seit über 100 Jahren schützt die Rechtsprechung mit § 823 I BGB das sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Allerdings entspricht es auch seit über 40 Jahren ständiger Rechtsprechung, dass dieses Recht ein Auffangtatbestand ist, der nur lückenfüllend bzw. subsidiär eingreift. Damit trägt die Rechtsprechung der von Anfang an geübten und bis heute fortbestehenden Kritik Rechnung, die im Recht am Gewerbebetrieb einen Fremdkörper in § 823 I BGB sieht. In einem ausführlichen rechtshistorischen Teil legt Rolf Sack zunächst dar, dass die Geschichte des Rechts am Gewerbebetrieb keineswegs so geradlinig und folgerichtig verlaufen ist, wie sie meist dargestellt wird. Im dogmatischen Teil des Buches bestätigt der Autor die Kritik am Schutz des Rechts am Gewerbebetrieb mit § 823 I BGB und führt den Nachweis, dass die Generalklauseln des Wettbewerbs- und Deliktsrechts, d.h. § 3 UWG und § 826 BGB, bei einer ihrem lückenfüllenden Zweck entsprechenden Auslegung grundsätzlich denselben Unternehmensschutz bieten wie § 823 I BGB. Davon gibt es in der Rechtsprechung des BGH soweit ersichtlich nur zwei Ausnahmen, von denen sich jedoch der eine Fall mit § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und der andere mit dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bzw. - seit der Schuldrechtsreform - mit § 311 III BGB bewältigen lässt.

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