Das neue Insolvenzrecht in der Kommune
Riedel, Ernst
Produktnummer:
188d02406661a84900a3b8bd61249ec369
Autor: | Riedel, Ernst |
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Themengebiete: | InsO Insolvenz Insolvenzordnung Insolvenzrecht Insolvenzverfahren Insolvenzverwalter Kommune Konkursordnung Verbraucherinsolvenz Verbraucherinsolvenzverfahren |
Veröffentlichungsdatum: | 26.11.2013 |
EAN: | 9783807304830 |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 201 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Rehm Verlag |
Produktinformationen "Das neue Insolvenzrecht in der Kommune"
Das neue Insolvenzrecht ist da! Mit Wirkung zum 1.7.2014 wurden die Vorschriften, betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person geändert. Betroffen sind das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung. Das vorliegende Werk führt Sie mit Hilfe von Beispielen, Hinweisen, Checklisten und Übersichten praxisnah in das neue Insolvenzrecht ein. Die Änderungen führen zu grundlegenden Abweichungen vom bisherigen Recht, z.B.: - Die Dauer der Restschuldbefreiungsphase wird von sechs auf drei bzw. fünf Jahre reduziert. - Erweiterung der Gründe, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen und Verschärfung zu Lasten des Schuldners. Pflicht des Schuldners, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen bereits im eröffneten Verfahren. - Eintragung von Erteilung, Versagung sowie Widerruf der Restschuldbefreiung in das zentrale Schuldnerverzeichnis. - Ersatzloser Wegfall der bisher bestehende Möglichkeit, das Arbeitseinkommen mit der Maßgabe abzutreten, dass diese Abtretung noch zwei Jahre über die Verfahrenseröffnung hinaus wirksam ist. - Annäherung von Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Künftig wird auch im Verbraucherinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter, kein Treuhänder, bestellt. - Wegfall der bisher geltenden Beschränkungen in Bezug auf die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen und die Verwertung von Absonderungsgegenständen. - Und besonders wichtig für den Gläubiger: Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung können künftig auch schriftlich und während des gesamten Verfahrens gestellt werden. Bisher ist dies nur im Schlusstermin möglich, was dazu führt, dass Anträge nicht gestellt werden, auch wenn Versagungsgründe offensichtlich sind.

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