Constitutio Criminalis Theresiana 1769 - Geschichte
Produktnummer:
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Themengebiete: | Rechtsgeschichte Strafprozessrecht Strafrecht |
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Veröffentlichungsdatum: | 06.08.2014 |
EAN: | 9783990083260 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 385 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Pro Libris Verlagsgesellschaft |
Produktinformationen "Constitutio Criminalis Theresiana 1769 - Geschichte"
Die österreichische Kaiserin Maria Theresia erließ am 31. Dezember 1768 die „peinliche Gerichtsordnung“ Constitutio Criminalis Theresiana. Das Werk enthielt Straf- und Strafprozessrecht, galt in den Ländern Österreichs und Böhmens (nicht allerdings in Ungarn) und wurde 1787 durch das Josephinische Strafgesetz abgelöst. Mit der Constitutio Criminalis Theresiana (CCT) wurde versucht, das Strafrecht zu vereinheitlichen und die damals üblichen Foltermethoden verbindlich zu regeln und zu beschränken. Die Folter war allerdings nicht als Strafe gedacht, sondern sollte der Geständniserlangung dienen. Allerdings enthält die CCT auch ausgesprochen harte und grausame Strafen, wie öffentliches Schlagen mit Stöcken, Brandmarken, Hängen und Verstümmeln. Die CCT enthält relativ genaue Tatbestandsbeschreibungen. Viele davon sind heute noch geläufig (Diebstahl, Raub, Bestechung, Notzucht, Mord usw.), andere haben längst ausgedient (Zauberei, Hexerei usw.). Interessant ist, wie genau die CCT teilweise die Erhebungen nach Straftaten vorschrieb; etwa sehr detailliert, was Wundärzte nach Tötungsdelikten zu dokumentieren hatten. Vereinzelt sind sogar Rechtsmittel vorgesehen, wie z.B. Beschwerden, Einsprüche, ja sogar der Rekurs an die Kaiserin selbst. Ein Verteidiger war allerdings während der Untersuchung der Straftat nicht zugelassen. Das Buch enthält in zwei Anhängen, den „Beylagen“, Zeichnungen technischer Details und Konstruktionspläne von Folterinstrumenten. Auch die korrekte Durchführung der „legalen Torturen“ wird äußerst genau beschrieben. Wie oben schon angedeutet, diente die Folter allerdings nicht der Strafe, sondern war ein prozessuales Mittel zur Feststellung der Wahrheit! Denn nur ein Geständnis hatte die Kraft eines vollen Beweises, wenn es nicht mindestens zwei Tatzeugen gab. Daher sollte der Verdächtige durch die Folter dazu gebracht werden, die Wahrheit zu sagen. Ein bemerkenswerter Gedanke, der heute nur mehr schwer nachzuvollziehen ist.

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