Betreuung und Erbrecht
Zimmermann, Walter
Produktnummer:
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Autor: | Zimmermann, Walter |
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Themengebiete: | Betreuter Betreuung Einwilligungsvorbehalt Erbe Erblasser Erbrecht Geschäftsfähigkeit Nachlassabwicklung Pflichtteil |
Veröffentlichungsdatum: | 01.11.2022 |
EAN: | 9783769412819 |
Auflage: | 3 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 306 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Gieseking, E u. W |
Untertitel: | Der Betreute als Erbe oder Erblasser |
Produktinformationen "Betreuung und Erbrecht"
Erb- und Betreuungsrecht sind oft miteinander verwoben. Das gilt sowohl, wenn ein Betreuter seinen Nachlass regelt oder Erbe wird, als auch für Abwicklungsfragen bei Versterben des Betreuten. Fragen wie „Welche Reichweite hat die gesetzliche Vertretung? Ist der Betreute geschäftsfähig oder nicht? Bedarf es noch der Genehmigung des Betreuungsgerichts?“ haben besondere Relevanz. Das Betreuungsrecht ändert sich ab 1.1.2023 grundlegend, u.a.: Neue Paragrafen-Nummerierung, viele Änderungen bei den Rechten und Pflichten des Betreuers / des Betreuten. Die Genehmigungsfälle sind anders geregelt. Betreute dürfen ihren Berufsbetreuer nicht mehr zum Erben einsetzen. Präzise Informationen gibt es vom renommierten Spezialisten für (Fach-)Anwälte, Richter, Rechtspfleger, Betreuer, Betreuungsbehörden und -vereine, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger. „… Erneut ein höchst überzeugendes Werk von Zimmermann!" (Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht Dr. Claus-Henrik Horn, ErbR 2017, 450, zur Voraufl.)Erb- und Betreuungsrecht sind oft miteinander verbunden. Das gilt sowohl, wenn ein Betreuter seinen Nachlass regelt oder Erbe wird, als auch für Abwicklungsfragen bei Versterben des Betreuten. Fragen wie „Welche Reichweite hat die gesetzliche Vertretung? Ist der Betreute geschäftsfähig oder nicht? Bedarf es noch der Genehmigung des Betreuungsgerichts?“ haben besondere Relevanz. Das Betreuungsrecht ändert sich ab 1.1.2023 grundlegend, u.a.: Neue Nummerierung, viele Änderungen bei den Rechten und Pflichten des Betreuers / des Betreuten. Die Genehmigungsfälle sind anders geregelt. Betreute dürfen ihren Berufsbetreuer nicht mehr zum Erben einsetzen. Präzise Informationen gibt es vom renommierten Spezialisten für (Fach-)Anwälte, Richter, Rechtspfleger, Betreuer, Betreuungsbehörden und -vereine, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger. „… Erneut ein höchst überzeugendes Werk von Zimmermann!" (Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht Dr. Claus-Henrik Horn, ErbR 2017, 450, zur Voraufl.)

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