Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Sartorius, Beatrice
Produktnummer:
1897c190c1f0254947ad290b59902bb262
Autor: | Sartorius, Beatrice |
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Themengebiete: | Bestechung Gesundheitswesen Heilberufsangehörige Korruption Medizinstrafrecht Strafrecht Vertragsarzt |
Veröffentlichungsdatum: | 01.02.2018 |
EAN: | 9783830098478 |
Auflage: | 1 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 258 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Verlag: | Kovac, Dr. Verlag |
Untertitel: | Die Tatbestände der §§ 299a, 299b StGB |
Produktinformationen "Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen"
Die Autorin befasst sich mit den Tatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB), die am 4. Juni 2016 in Kraft getreten sind. Nach einer Darstellung der Ausgangslage und der Gesetzgebungshistorie geht es im ersten Teil um die abstrakte Betrachtung der Strafnormen und der tatbestandlichen Voraussetzungen. Näher beleuchtet werden dabei etwa die Frage nach dem geschützten Rechtsgut und das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit, welches das „Einfallstor“ für die außerstrafrechtlichen Normen des Gesundheits- und Berufsrechts und der berufsrechtlichen Kodizes ist. Daneben werden Probleme im Zusammenhang mit der Verjährung bzw. Beendigung der Tat und der Konkurrenzthematik behandelt. Hierbei wird aufgezeigt, weshalb die zu §§ 299, 331 ff. StGB entwickelten Grundsätze nicht unbesehen auf die §§ 299a, 299b StGB angewandt werden können und weshalb die strukturellen Besonderheiten des Gesundheitssystems eine Modifizierung bzw. einen Ausschluss der Grundsätze zu §§ 299, 331 ff. StGB erforderlich machen. Im zweiten Teil werden einige ausgewählte, in der Praxis etablierte Kooperationsformen zwischen Akteuren im Gesundheitswesen erörtert wie etwa Anwendungsbeobachtungen, Fortbildungsveranstaltungen, Berater- und Referentenverträge, Werbegaben, Musterabgaben und Geschenke. Ziel ist es, die strafrechtlichen Grenzen der ausgewählten Kooperationsformen auszuleuchten und der Praxis eine Richtschnur vorzugeben, die eine Abgrenzung von strafrechtlich zulässigen und verbotenen Verhaltensweisen ermöglichen und die Frage nach dem „Was ist noch erlaubt?“ beantworten soll.

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