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Bericht zur Wirkungsorientierung 2023 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung

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Produktnummer: 184e560540df854de99c4c1f5f4e2dd3b5
Produktinformationen "Bericht zur Wirkungsorientierung 2023 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung"
Auf Ebene des jährlichen Budgets (Bundesvoranschlag) werden für die verschiedenen Budgetbereiche (Untergliederungen) Ziele, Kennzahlen und Maßnahmen angegeben, sogenannte „Wirkangaben“. Die Budgetbereiche sind einzelnen Bundesministerien und weiteren Organen der Bundesverwaltung zugeordnet und diese sind verantwortlich für die Wirkangaben. Die zuständigen Bundesministerien und weiteren Organe der Bundesverwaltung müssen sämtliche Wirkungsziele, Kennzahlen, Maßnahmen und Indikatoren einmal pro Jahr intern evaluieren. Im Rahmen dieser internen Evaluierungen sind bei den Kennzahlen und Indikatoren die erreichten Istzustände des Vorjahres anzugeben. Auch ist die Zielerreichung von Wirkungszielen und Maßnahmen zu erläutern. https://wirkungsmonitoring.gv.at/
Bücherregal gefüllt mit juristischen Werken

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