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Band 11: Vor Artikel 38, Artikel 38 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und gestrichener Artikel 18

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Produktnummer: 18e6c1c687bcf24e3c8b98ef931088e247
Themengebiete: Bundesrat Geschichte 1945-1949 Grundgesetz Herrenchiemsee Parlament Senat Verfassung Verfassungskonvent Wahlfreiheit Wahlrecht
Veröffentlichungsdatum: 01.10.2019
EAN: 9783465012504
Auflage: 1
Sprache: Deutsch
Seitenzahl: 1050
Produktart: Gebunden
Herausgeber: Kramer, Jutta Schneider, Hans-Peter
Verlag: Klostermann, Vittorio
Produktinformationen "Band 11: Vor Artikel 38, Artikel 38 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und gestrichener Artikel 18"
Band 11 dokumentiert die Entstehung des Artikels 38 Absätze 1 und 2 zu Beginn des III. Abschnitts des Grundgesetzes über den „Bundestag“. Darin enthalten sind die maßgeblichen Bestimmungen über das Wahlrecht (in Abs. 1 Satz 1 die Wahlrechtsgrundsätze, in Abs. 2 das Wahlalter) sowie über die Stellung der Abgeordneten (in Abs. 1 Satz 2 das „freie Mandat“). Außerdem wurde der später gestrichene Art. 18 („Wahlfreiheit“) aufgenommen. Die Dokumentation des Absatzes 3 („Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz“) nimmt wegen des für die Vorbereitung des (ersten) Bundeswahlgesetzes eigens geschaffenen, sach- und fachspezifischen „Ausschusses für Wahlrechtsfragen“, dessen Protokolle, Kurzprotokolle und Materialien zusätzlich einbezogen werden mussten, sehr viel Raum ein; daher wurde sie in Band 12 (bestehend aus zwei Teilbänden) gleichsam „nachgeholt“. Weil im Parlamentarischen Rat auch übergreifende Fragen (Namengebung der Volksvertretung, Entscheidungen über die Verteilung des Stoffes auf das Grundgesetz und das Bundeswahlgesetz, Unvereinbarkeit eines Mandats mit anderen Ämtern, Größe des Parlaments bzw. Zahl der Abgeordneten, Einwirkungen des Wahlrechts auf das Parteiensystem) zu debattieren und zu klären waren, wurden diese Themen zur Entlastung der nachfolgenden Artikel und zur Vermeidung von Wiederholungen wie bei allen übrigen Verfassungsorganen in einem gesonderten Kapitel „Vor Artikel 38“ dokumentiert, also gleichsam vor die Klammer gezogen.
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