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Anforderungen an die Evaluation der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV

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Produktnummer: 18cfe4779a7fb44e43900e1ba1ed0ae862
Produktinformationen "Anforderungen an die Evaluation der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV"
M 288: Anforderungen an die Evaluation der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV S. Klipp, P. Brieler, T. Frenzel, M. Kühne, T. Hundertmark, B. Kollbach, P. Labitzke, A. Uhle, M. Albrecht, I. Buchardt 40 S., 4 Abb., 12 Tab., ISBN 978-3-95606-430-2, 2018, EUR 14,50 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), im Folgenden als „§70-Kurse“ bezeichnet, sind verkehrspsychologische Gruppenmaßnahmen für Personen, die im Straßenverkehr mit Alkohol und/oder Drogen auffällig wurden. In diesen Kursen sollen in der Begutachtung der Fahreignung (Medizinisch-Psychologische Untersuchung, MPU) festgestellte Eignungsdefizite ausgeräumt werden. Teilnehmenden an den Kursen wird nach erfolgreichem Abschluss die Fahrerlaubnis ohne erneute Begutachtung neu erteilt, d.h. diese Kurse haben Rechtsfolgen. Dementsprechend müssen an die Kurse hohe Qualitätsanforderungen gestellt werden. Dies beinhaltet auch die regelmäßige Evaluation der Kurse. Im vorliegenden Bericht werden einheitliche Anforderungen für die Evaluation definiert, die zukünftig durch die Träger der §70-Kurse, aber auch in anderen Bereichen der Fahreignungsförderung, angewendet werden können. Diese sollen dazu beitragen, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Evaluationsbefunden zu erhöhen, und gleichzeitig neue Möglichkeiten für die Evaluation aufzeigen. Die Arbeitsgruppe hat die nachfolgenden Empfehlungen für die Evaluation entwickelt, eine verbindliche Festlegung wird empfohlen: • Kriterium: einschlägige Wiederauffälligkeit • Datengrundlagen: ZFER und FAER • Stichprobenziehung (grundsätzlich vor der Untersuchung festzulegen): o bei kleineren Trägern: Vollerhebung aus zwei Rekrutierungsjahrgängen o bei größeren Trägern: zufällig gezogene Stichprobe aus zwei Rekrutierungsjahrgängen • Beobachtungsdauer: drei Jahre mit Datum der Neuerteilung • Grenzwert zur Bewertung des Kurserfolgs: 10 % • Für eine Evaluation sind als Untersuchungszeitraum einschließlich Versuchsplanung mindestens sieben Jahre zu veranschlagen.
Bücherregal gefüllt mit juristischen Werken

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