Aktive behördliche Information in Umweltangelegenheiten
Epiney, Astrid, Fasnacht, Tobias, Pirker, Benedikt, Reitemeyer, Stefan
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Produktnummer:
185895cf015be9414995e7cdcf006336dd
Autor: | Epiney, Astrid Fasnacht, Tobias Pirker, Benedikt Reitemeyer, Stefan |
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Themengebiete: | Aarhus Energie- und Rohstoffrecht Energierecht Internationales Öffentliches Recht, Umwelt: Landwirtschaftsrecht Raumplanung Umweltpolitik Umweltrecht |
Veröffentlichungsdatum: | 12.05.2014 |
EAN: | 9783725570614 |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 142 |
Produktart: | Unbekannt |
Verlag: | Schulthess Juristische Medien |
Untertitel: | Zu Reichweite und Schranken des Rechts und der Pflicht staatlicher Behörden zur Verbreitung oder Weitergabe von Umweltinformationen unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Untersuchungen |
Produktinformationen "Aktive behördliche Information in Umweltangelegenheiten"
Sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene ist eine Tendenz zu erhöhter Transparenz der Verwaltungstätigkeit zu beobachten. In besonderer Weise betrifft dies das Umweltrecht bzw. die Umweltpolitik. Sowohl beim Zugang zu Umweltinformationen bei Behörden als auch bei der Verbreitung derartiger Informationen durch Behörden können Konflikte mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen (bspw. der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) entstehen. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sehen im Hinblick auf diese Interessensabwägung regelmässig Ausnahmen vor. Die vorliegende Untersuchung geht vor diesem Hintergrund der Fragestellung nach, wie die aktiven staatlichen Informationspflichten und -rechte auf völkerrechtlicher Ebene (Aarhus-Konvention) und europarechtlicher Ebene (Umweltinformationsrichtlinie, Aarhusverordnung) sowie in zahlreichen nationalen Rechtsordnungen (Schweiz, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Vereinigte Staaten von Amerika) ausgestaltet sind bzw. unter welchen Voraussetzungen staatliche Behörden berechtigt oder verpflichtet sind, über Umweltaspekte aktiv zu informieren oder diese anderen Behörden bekannt zu geben.

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