Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Hübschmann, Walter, Hepp, Ernst, Spitaler, Armin, Alber, Christel, Banniza, Ulrike, Beckemper, Katharina, Beermann, Albert, Bergkemper, Winfried, Freifrau Marschall von Bieberstein-Messerschmidt, Elisabeth, Birkenfeld, Wolfram, Bleihauer, Hans-Jürgen, Boeker, Heide, Braun, Rainer, Bülte, Jens, Craig, Bernd, Deimel, Klaus, Fischer, Peter, Görke, Roger, Groll, Rüdiger von, Heidner, Hans-Hermann, Hellmann, Uwe, Heuermann, Bernd, Hohrmann, Friedrich A., Hummel, David, Jatzke, Harald, Lange, Hans-Friedrich, Leipold, Carsten, Leisner-Egensperger, Anna, Lux, Karl Michael, Müller-Eiselt, Klaus Peter, Müller-Franken, Sebastian, Musil, Andreas, Peters, Sebastian, Rathemacher, Jörg, Rogmann, Achim, Rozek, Jochen, Schallmoser, Ulrich, Schmid, Manfred, Schmieszek, Hans Peter, Schuster, Silvia, Schwarz, Hansjürgen, Siegers, Ellen, Söhn, Hartmut, Steinhauff, Dieter, Stüwe, Richard, Summersberger, Walter, Sunder-Plassmann, Reinhard, Tappe, Henning, Thürmer, Bernd, Tormöhlen, Helmut, Trossen, Nils, Wackerbeck, Matthias, Wäger, Christoph, Wernsmann, Rainer, Wolffgang, Hans-Michael
Produktnummer:
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Produktinformationen "Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung"
Der Hübschmann/Hepp/Spitaler Als größter Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung bietet der Hübschmann/Hepp/Spitaler in 18 Bänden ein Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit.Souveränität beweisen Sie als Berater, wenn Sie auf jeden Fall den Hübschmann/Hepp/Spitaler zu Rate ziehen, wo Fragen zu AO und FGO Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit verlangen. Denn der ist einfach der Größte. Umfassend, kritisch, aktuell. Mit FVG, VwZG und Unionszollkodex. Das tonangebende Gemeinschaftswerk von Richtern und Professoren. Ausführliche Sachregister, getrennt nach AO, FGO und UZK, erleichtern den Zugang zu dieser Materie. Fünfmal jährlich erscheinende Ergänzungslieferungen ermöglichen zeitnahe Aktualisierungen und Neubearbeitungen.Als Auskopplung zu diesem Loseblattwerk ist ein gebundener Kommentar zum UZK erschienen. Den Kommentar von Wolffgang/Jatzke finden Sie hier in unserem Shop.Beziehern des Hübschmann/Hepp/Spitaler steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „HHSp online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.Nutzen Sie Ihren Zugang zu „HHSp online“ zur schnellen und unkomplizierten Recherche.Inhalte von „HHSp online“Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 25.400 SeitenTipke/Lang, Steuerrecht, 1.940 SeitenAO-Steuerberater, Informationsdienst, 12 Ausgaben/JahrGesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuellAlle Änderungen stets im BlickLieferung 287 – August 2025Die Kommentierungen der §§ 6 und 7 AO (Prof. Dr. Wernsmann) wurden auf den neuesten Stand von Rspr. und Literatur gebracht. Bei § 6 AO war zudem eine Gesetzesänderung zu berücksichtigen, nämlich die Ergänzung des Abs. 2 Nr. 2 um das „Informationstechnikzentrum Bund" (Rz. 12, 55 ff.). § 6 AO definiert traditionell in Abs. 1 den Begriff der Behörde und in Abs. 2 den Begriff der Finanzbehörde; Abs. 1a-1e enthalten zudem seit einiger Zeit datenschutzrechtlich bedeutsame Definitionen (öffentliche und nicht-öffentliche Stellen). § 7 AO definiert den Begriff des Amtsträgers. Beide Normen enthalten Definitionen, die Tatbestandsvoraussetzungen anderer Normen konkretisieren.Dr. Wackerbeck hat § 29a AO zur Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts aktualisiert sowie die noch relativ neuen Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden (§§ 29b, 29c AO) erstmalig überarbeitet und dabei die erste hierzu ergangene Rspr. eingearbeitet.Tormöhlen hat die Kommentierung des § 38 AO – der Grundnorm über die Entstehung von Steueransprüchen ist, und auf dem Stand von 2005 war – umfassend neu bearbeitet. Dabei ist die Kommentierung auf den neuesten Stand gebracht worden, indem aktuelle Rspr. und neue Literatur ausgewertet und eingearbeitet wurde. Ausführlich einbezogen in die Kommentierung wurde auch das Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung, wobei deren Entstehungsgeschichte, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dargelegt werden. Ferner befasst sich die Kommentierung mit sämtlichen aktuell in der AO normierten steuerlichen Nebenleistungen. In einem kurzen Exkurs wird schließlich auf die Vorschrift des § 398a AO eingegangen, wobei konzediert wird, dass die Zuschläge nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO keine eigentlichen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis darstellen.§ 87a AO regelt die Voraussetzungen, die bei der elektronischen Übermittlung von Besteuerungsdaten an die Finanzbehörden zu beachten sind. Die Kommentierung zu § 87a AO wurde neu bearbeitet und berücksichtigt die bis zum Redaktionsschluss veröffentlichte einschlägige Rspr. und Literatur (Thürmer). Hinzuweisen ist insb. auf den durch das Jahressteuergesetz 2024 neu eingefügten § 87a Abs. 1 Satz 2 AO. Diese (im Gesetzgebungsverfahren umstrittene) Vorschrift beschränkt die Kommunikation mit den Finanzbehörden auf die Nutzung des ELSTER-Verfahrens oder der Schnittstelle ERiC.§ 176 AO zum Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wurde von Prof. Dr. Eisgruber komplett überarbeitet und auf den neuesten Stand von Rspr. und Literatur gebracht.Dr. Brandl hat die Kommentierung zu § 182 AO (Wirkungen der gesonderten Feststellung) grundlegend überarbeitet und dabei vor allem aktuellere Entwicklungen in Gesetzgebung, Rspr. und Literatur berücksichtigt. § 182 AO regelt insb. die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden für Folgebescheide (Absatz 1), die sog. „dingliche" Wirkung eines Grundsteuerwertbescheids sowie von Feststellungen, die sich erst später auswirken, gegenüber dem Rechtsnachfolger (Absatz 2) und die Berichtigung einer aufgrund eingetretener Rechtsnachfolge falschen Beteiligtenbezeichnung durch Richtigstellungsbescheid (Absatz 3). Eine gesetzliche Änderung hat die Norm zuletzt in § 182 Abs. 2 Satz 1 AO in zwei Etappen durch Art. 4 und 5 des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) v. 26.11.2019 erfahren. Hintergrund dieser zweistufigen Änderung war, dass für Grundsteuerzwecke letztmals zum 1.1.2024 – bei Bedarf – Einheitswertfeststellungen (und daran anknüpfend Grundsteuermessbetrags- und Grundsteuerfestsetzungen für die Zeit vor 2025) erfolgen konnten und auf den 1.1.2022 erstmals Grundsteuerwerte gesondert festgestellt wurden, auf deren bindender Grundlage die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 ausschließlich erhoben wird.Mit § 347 AO ist die grundlegende Vorschrift zum Einspruchsverfahren auf den aktuellen Stand gebracht worden (Prof. Dr. Tappe). Neben neuer Rspr. (u.a. zum zulässigen Gegenstand des Einspruchs) sind Änderungen bei den steuerlichen Nebenleistungen, Steuervergütungen und im Zollrecht berücksichtigt worden. In § 348 AO, der ebenfalls aktualisiert ist, sind insb. die Rückausnahmen im Zollrecht und die Besonderheiten der Zentralzuständigkeit berücksichtigt. Ergänzt wurden in den §§ 347 und 348 die Bezüge zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).Nach § 365 AO , den Dr. Birkenfeld auf aktuellen Stand gebracht hat, gelten für das Verfahren über den Einspruch die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten VA gelten. Sie sind nicht wörtlich, sondern ihrem Inhalt nach folgerichtig anwendbar. Dieser Programmsatz enthält einerseits die Aussage, dass das Einspruchsverfahren ein fortgesetztes („verlängertes") Verwaltungsverfahren ist. Andererseits findet nach Sinn und Zweck des Einspruchsverfahrens ein „neues" Verfahren statt, in dem die „alte" Entscheidung vorurteilsfrei auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft wird (§ 367 Abs. 2 Satz 1). Zur Sicherung dieses Zieles wird die Entscheidung über den Rechtsbehelf von anderen Personen (in der sog. Rechtsbehelfsstelle der Finanzbehörde) getroffen als denen, die den ursprünglichen VA erlassen haben. Die Rechtsbehelfsstellen können abhelfen und haben die Befugnis, das Verfahren durch eine tatsächliche Verständigung zu erledigen. Die Finanzbehörde hat im Einspruchsverfahren in den bezeichneten Grenzen nicht nur den Sachverhalt für die zur Erörterung gestellten Streitfragen erneut zu ermitteln oder zu überprüfen, ob der bisher aufgeklärte Sachverhalt das tatsächliche Geschehen zutreffend wiedergibt. Die Behörde muss die ermittelten Tatsachen auch neu würdigen und dann entscheiden, ob die darauf angewendeten Rechtsfolgen dem Gesetz entsprechen. Eine fehlerhafte (tatsächliche oder/und rechtliche) Beurteilung muss im Einspruchsverfahren als dem fortgesetzten Besteuerungsverfahren richtiggestellt werden. Dabei hat das FA die Angaben des Einspruchsführers im Einspruchsverfahren ebenso wie im Veranlagungsverfahren auch zu seinen Gunsten zu prüfen (§ 365 Abs. 1 i.V.m. § 88 Abs. 2). Die Rechtsbehelfsbehörde muss sich mit den rechtserheblichen Einwendungen aller Beteiligten (§ 359 Nrn. 1 und 2), insb. mit den Ausführungen des oder der Einspruchsführer(s) und des oder der Hinzugezogenen (§ 360) auseinandersetzen. Zu bescheiden sind nur die rechtserheblichen Einwendungen.§ 367 AO gehört zu den wichtigsten Vorschriften im Einspruchsverfahren. Auch diese Kommentierung wurde von Dr. Birkenfeld aktualisiert. Auf den Einspruch gegen den angefochtenen Steuerbescheid findet eine vollständig neue Sach- und Rechtsprüfung statt (§ 367 Abs. 2 Satz 1). Um eine gesetzmäßige Besteuerung zu erreichen, hat die Finanzbehörde die gleichen Verpflichtungen und Befugnisse wie im Besteuerungsverfahren. In den durch die Einspruchseinlegung gezogenen Grenzen darf sie – ohne Bindung an den Antrag des Einspruchsführers – prüfen, ob der steuerrechtlich erhebliche Sachverhalt richtig und vollständig aufgeklärt worden ist, ob die gesetzlich gewollte Rechtsfolge konkretisiert und die entstandene Steuer richtig, d.h. gesetzmäßig festgesetzt worden ist. Dabei muss die Finanzbehörde als „objektivste Behörde der Welt" tätig werden, d.h. sie darf nur dem Gesetz verpflichtet sein, keine damit unvereinbaren Zwecke verfolgen und keine faulen Kompromisse eingehen. Je nach dem Ergebnis der Prüfung darf und muss die Einspruchsbehörde zugunsten des Einspruchsführers über seinen Antrag hinausgehen, andererseits aber auch hinter seinem Antrag zurückbleiben und muss sogar „verbösern" (§ 367 Abs. 2 Satz 2). Die Finanzbehörde muss im Einspruchsverfahren auch untersuchen, ob Steuermehr- oder -minderbeträge mit gegenläufigen Auswirkungen saldiert werden müssen. Die Saldierung und Gegensaldierung ist nach § 367 Abs. 2 Satz 1 innerhalb des Änderungsrahmens (z.B. § 351 Abs. 1) möglich. Führt die Einspruchsentscheidung zu einer Verschlechterung der Regelung für den Einspruchsführer, muss ihn die Finanzbehörde zuvor auf diese Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz 2) hinweisen. Richtschnur ist die sachlich richtige Steuerfestsetzung. Das Vertrauen des Einspruchsführers, nicht von einer ungünstigeren Regelung als bisher getroffen zu werden, wird durch die vorherige Hinweispflicht des FA geschützt.Die Kommentierung des den Großen Senat des BFH betreffenden § 11 FGO wurde hinsichtlich der Rspr. von BVerfG, BFH, BVerwG und BSG und des Schrifttums umfassend aktualisiert (Schmid). Diese Rspr. betrifft insb. die Voraussetzungen einer Vorlage an den Großen Senat und die möglichen Rechtsbehelfe gegen ein Revisionsurteil, das unter Verletzung einer Vorlagepflicht ergangen ist. Ferner wurde auch die neue Gesetzgebung zur Aufzeichnung von gerichtlichen Entscheidungen als elektronisches Dokument berücksichtigt.Die Kommentierungen der Vorschriften über die Vollstreckung (§§ 150–154 FGO) sowie der §§ 157, 158, 160–163, 184 FGO wurden nach Übernahme durch den neuen Bearbeiter Hardenbicker aktualisiert und ergänzt. § 162 FGO wurde, nachdem die Vorschrift lange Zeit unbesetzt war und nun durch Art. 31 Nr. 3 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.2024 (BGBl. I 2024, 1) mit Wirkung vom 17.7.2024 einen neuen Inhalt erhalten hat, neu kommentiert.Die Lieferung wird ergänzt durch den aktualisierten Gesetzestext der FGO.Ihr LektoratVerlag Dr. Otto Schmidt Zuletzt erschien Lieferung 287 (August 2025/149,- € zzgl. 34,- € für die Datenbank).

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