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Beschreibung:

Reihe: Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Band: 214

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die KMU zu verbessern gilt als das gemeinsame Ziel der europäischen, deutschen und chinesischen Gesetzgeber. Dafür gelten die Rechtspflichten der Unternehmensleitung bei geschlossenen Kapitalgesellschaften als ein zentrales Regulierungsinstrument. Eine interessante Frage lautet, ob bzw. wie dem chinesischen Recht das europäische und deutsche Recht als Vorbild dienen kann.

Der Verfasser beschäftigt sich vor allem mit der Untersuchung de lege lata, wie die Rechtspflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung in drei Rechtsordnungen, namentlich in der (geplanten) Europäischen Privatgesellschaft, der deutschen und chinesischen GmbH, reguliert werden. Es handelt sich um das Zusammenspiel von kodifiziertem Gesetz, der Judikatur und den sog. Soft Law-Mechanismen.

Die Abhandlung beginnt mit der systematischen Darstellung der Organisation sowie der Kompetenzverteilung der Organe bei der deutschen und chinesischen GmbH sowie der SPE. Anschließend analysiert der Verfasser die Sorgfaltspflichten der Organmitglieder bei der deutschen und chinesischen GmbH sowie der SPE. Hierbei wird den Fragen nachgegangen, welche gesetzlichen Sorgfaltspflichten der Gesellschaft gegenüber für die Organmitglieder der Gesellschaft in den jeweiligen Rechtsordnungen vorgesehen sind und wie - also mithilfe welcher Regelungsformen - diese Sorgfaltspflichten geregelt sind. Daran schließt sich die Erörterung der gesetzlichen Treuepflichten der Organmitglieder in den drei Rechtsformen an. Dabei wird insbesondere rechtsvergleichend untersucht, welche Treuepflichten in den jeweiligen Rechtsordnungen unmittelbar gesetzlich vorgesehen sind und wie diese in Hinsicht auf die Regelungsformen - also auf abstrakt-generelle Weise oder mittels detaillierter Auflistung der pflichtverletzenden Tatbestände - geregelt werden. Schließlich wird den Rechtsfolgen der Pflichtverletzung und deren Durchsetzung nachgegangen, mit dem Schwerpunkt der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Wege der Klage der Gesellschafter.