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Beschreibung:

Das Straßenbau- und das Erschließungsbeitragsrecht stellen jeweils auf öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde als Gegenstand von Baumaßnahmen ab, stehen also - was ihre Anwendungsbereiche betrifft - in Konkurrenz zueinander. Ob für die Abrechnung einer bestimmten Baumaßnahme die straßenbaubeitragsrechtlichen- oder die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen sind, ist nicht nur für die Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage entsprechender Heranziehungsbescheide, sondern auch aus den folgenden Gründen von erheblicher Bedeutung:
Zum einen besteht für die Kommunen in Baden-Württemberg (sowie für das Land Berlin) überhaupt nur die Möglichkeit, eine anteilige Beteiligung von Grundeigentümern an diesen Kosten zu erreichen, wenn die Regeln des Erschließungsbeitragsrechts anwendbar sind, weil insoweit keine Straßenbaubeiträge erhoben werden dürfen. Zum anderen sind die Kommunen in einzelnen Ländern wie etwa in Niedersachsen zwar zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet, zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen - anders als in den meisten Flächenländern - nur berechtigt. Und schließlich ist die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nach der Anwendung des Erschließungs- oder Straßenbaubeitragsrechts deshalb von besonderem finanziellen Gewicht, weil über das Erschließungsbeitragsrecht in der Regel 90 % des entstandenen umlagefähigen Aufwands auf die Grundeigentümer abgewälzt werden kann, über das Straßenbaubeitragsrecht dagegen durchschnittlich lediglich etwa 50 %.